Leserinnen und Leser fragen!

Kommentare Jugend Ratgeber Videos Web-Radio Sport Rezensionen
Test Nachrichten radipress extra Umwelt News Satire/Glosse Vorhang auf
Tierschutz/Natur Reisen Leute heute Dr. Kregel unterwegs Spenden-Schaufenster  Vereine

Kurz notiert

EU-Nachrichten

Internetbuch

Vermischtes

Gesundheit

BONN-Report TV

Impressum

Kontakt

home

Fast 1.500 verheiratete minderjährige Ausländer sind in Deutschland registriert

Aus der Leserschaft erhalten wir täglich zahlreiche Anfragen, mit der Bitte, Politiker, aber auch andere namhafte Persönlichkeiten aus verschiedenen Institutionen zu verschiedenen Themen zu befragen, die wir gern kompetent beantworten lassen.

Zahlreiche Bürgerinnen und Bürger möchten seitens der Politik über „minderjährige Ehen“ informiert werden. Deshalb haben wir einige Politikerinnen und Politiker der Bundespolitik angeschrieben und nach ihrer Meinung gefragt. Auch die Bundeskanzlerin, Angela Merkel, haben wir angeschrieben und nach ihrer Meinung gefragt. Unsere Anfrage wurde bis jetzt noch nicht beantwortet. Seitens des Büros des SPD-Chefs Sigmar Gabriel zum Thema „Kinderehe“ war als Grund die China-Reise angeführt.

Anders bei folgenden Bundestagsabgeordneten. CDU-Bundestagsabgeordnete Claudia Lücking-Michel sagt dazu: „Kinderehen verletzen elementare Menschenrechte von Kindern. Sie sind mit unserem Verständnis von Ehe, die auf einer freien Willensentscheidung und gleichberechtigter Partnerschaft von Mann und Frau beruht, nicht zu vereinbaren. In Bezug auf Geschlechtsverkehr gilt das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung. Mit diesem Rechtsverständnis ist eine Kinderehe nicht vereinbar.

Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt schon heute hohe Hürden, wenn einer der Verlobten nicht volljährig ist. Ausnahmen für Verlobte ab 16 Jahren kann ein Familiengericht genehmigen. Eine Entscheidung der Eltern reicht dazu nicht aus. Imam- und Roma-Ehen, die nach traditionellen Riten mitten in Deutschland geschlossen werden, ohne dass eine standesamtliche Trauung folgt, sind nichtig. Aber dennoch gibt es sie. Selbst wenn diese Verbindungen in Deutschland keine Rechtswirkung entfalten, für die Betroffenen schaffen sie Fakten. Sie leben in Parallelgesellschaften mitten unter uns.

Die Anerkennung von ausländischen Ehen richtet sich danach, ob sie dort rechtmäßig geschlossen wurden - es sei denn, sie stehen im krassen Gegensatz zur öffentlichen Ordnung in Deutschland. Eine Ehe mit einem Kind unter 14 Jahren ist bei uns in keinem Fall mit der öffentlichen Ordnung zu vereinbaren. Geschlechtsverkehr mit Kindern unter 14 Jahren wird als Kindesmissbrauch bestraft.

Wie das jüngste Urteil des OLG Bamberg im Fall einer 14-jährigen und ihres 20-jährigen Ehemannes, deren Ehe anerkannt wurde, zeigt, gibt es aber in der Altersgruppe ab 14 Jahre unterschiedliche Auslegungen. Das führt zu Rechtsunsicherheit im Umgang mit geflüchteten minderjährigen Ehepartnern und stößt bei uns auf Unverständnis und Ablehnung.

Wir haben eine Verantwortung für alle dauerhaft in Deutschland lebenden Mädchen und Frauen. Wenn ihre elementarsten Rechte durch eine Kinderehe, ihre weitere Entwicklung zu einem selbstbestimmten Leben und die Chancen auf eine gleichberechtigte Integration und Teilhabe betroffen sind, müssen wir handeln.

Selbstverständliche Rechte von Mädchen in Deutschland müssen durch ein klares Verbot von Kinder- und Minderjährigenehen geschützt werden: Die Frauen Unionen sieht daher folgenden gesetzlichen Änderungsbedarf:

Keine Ehe unter 18 Jahren

Um der Schließung von Kinder- und Minderjährigenehen in Deutschland einen Riegel vorzuschieben, muss für alle, die dauerhaft hier leben, deutsches Recht gelten. Wenn die Ehemündigkeit ausnahmslos für alle auf 18 Jahre festgelegt würde, könnten in Deutschland auch keine Ehen mit Minderjährigen mehr neu geschlossen werden.

Keine Voraustrauung

Das Voraustrauungsverbot, das in Deutschland lange Zeit bedeutungslos war, und deshalb zum 31.12.2008 abgeschafft wurde, muss wieder eingeführt und sanktioniert werden. Es darf nicht sein, dass das Standesamtsgebot unterlaufen und grundlegende Rechte von Mädchen in sog. Nichtehen missachtet werden. Auch religiöse Bestimmungen müssen mit unserer öffentlichen Ordnung in Einklang stehen.

 Keine Duldung von Kinderehen, sondern Antragsrecht zur Aufhebung

Jugendämter und Betroffene müssen das Recht erhalten, bei Gericht die Aufhebung einer Kinderehe zu beantragen. Eine Prüfung der Umstände im Einzelfall kann dabei die besondere Situation der jungen Frau im Auge haben, um unzumutbare Härten zu vermeiden.

Mehr Aufklärung und konkrete Hilfe

Als das Gesetz zur Bekämpfung von Zwangsheirat und zum besseren Schutz von Opfern der Zwangsheirat 2011 in Kraft trat, wurden die Aufklärungs- und Hilfsangebote ausgebaut. Angesichts der faktischen Zunahme der Kinderehen in Deutschland und des spezifischen Informations- und Hilfebedarfs der Betroffen, brauchen wir eine breitere Aufklärung sowie einen Ausbau der Anlauf- und Beratungsstellen. Die betroffenen Mädchen müssen ihre Rechte kennen und sie brauchen unsere konkrete Hilfe, um sie auch tatsächlich durchsetzen zu können.“

......................

Dazu schreibt die Bundestagsabgeordnete Katja Dörner, stellvertretende Fraktionsvorsitzende BÜNDNIS 90/Die Grünen: „Die Vorschläge des Justizministers sind ausgewogen. Pauschal alle Ehen abzuerkennen, ist blinder Aktionismus. Zentral muss immer das Kindswohl sein.  Die Entscheidung darüber muss bei den Jugendämtern und Familiengerichten gefällt werden. Schon heute sind im Ausland geschlossene Ehen mit Kindern unter 14 Jahren in Deutschland verboten. Ist das Kindswohl gefährdet, gibt es heute schon klare Regelungen zum weiteren Verfahren.“

......................

 

SPD-Fraktionschef Thomas Oppermann sagt dazu: „Die Ehemündigkeit muss ohne Ausnahme auf 18 Jahre festgesetzt werden. Im Ausland geschlossene Ehen dürfen in Deutschland nur dann anerkannt werden, wenn beide Ehegatten 18 Jahre alt sind. Es muss klargestellt werden, dass diese Ehen mit Minderjährigen in Deutschland nicht anerkannt werden können. Kinder, die im Ausland verheiratet wurden, müssen die Möglichkeit erhalten, diese Ehen von hier aus aufheben zu lassen. Das 2009 abgeschaffte Verbot der religiösen Voraustrauung im Personenstandsrecht mit Androhung eines Bußgeldes muss wieder eingeführt werden. Eine religiöse Trauung darf nur dann erfolgen, wenn zuvor eine standesamtliche Trauung stattgefunden hat. Damit wird gesichert, dass nicht durch religiöse Trauungen der gesetzliche Schutz von Kindern vor Zwangsverheiratungen umgangen wird.“